(1) Die Regelungen im Abschnitt „Allgemeiner Teil“ gelten für alle Verträge, die die Vertragsparteien schließen.
(2) Die Regelungen aus dem Besonderen Teil gelten nur, soweit der dort definierte Anwendungsbereich für das konkrete Vertragsverhältnis zwischen den Vertragsparteien eröffnet ist.
(1) Dieser Vertrag richtet sich an Unternehmen und Unternehmer. Der Auftragnehmer erhält keine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), da es sich um B2B-Leistungen handelt. Eine Anwendung des FernUSG ist ausgeschlossen.
(2) Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblich und diverser Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten jedoch für alle Geschlechter (m/w/d).
(3) Vor jedem Vertragsschluss prüft der Auftraggeber, ob er Unternehmer ist. Unternehmer ist insoweit jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Mit dem vorbehaltlosen Vertragsschluss erklärt der Auftraggeber, gemessen an der vorstehenden Definition Unternehmer zu sein.
(4) Grundsätzlich sind die Vertragsparteien Auftraggeber und Auftragnehmer i.S.v. § 3. Für den Fall, dass der hiesige Auftragnehmer seine Leistung über einen Wiederverkäufer (sog. Reseller), wie Digistore24 GmbH oder elopage GmbH, anbietet, ist der Reseller Vertragspartner. Die hiesigen Regelungen gelten dann, soweit hier Fragen der Haftung, Vergütung und des Leistungsgegenstandes (einschl. § 8) betroffen sind, als Produktbeschreibung.
(1) Im Rahmen dieser Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(2) Weitere Begriffsbestimmungen ergeben sich aus den Regelungen im Besonderen Teil.
(1) Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft für die darauf zurückzuführenden Schäden unbeschränkt.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, der Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen kann (Kardinalpflicht). Bei der Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Das gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
(3) Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen.
(4) Sollten Dritte den Auftragnehmer wegen solcher Inhalte in Anspruch nehmen, die aus der Nutzung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalte oder aus der rechtswidrigen Nutzung der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber herrühren, ist der Auftraggeber verpflichtet,
Sofern und soweit der Auftraggeber die Inanspruchnahme i.S.v. Satz 1 nicht zu vertreten hat, entfallen die Pflichten nach Satz 1.
Der Auftraggeber prüft während der gesamten Vertragslaufzeit, insbesondere aber wenn er an den Auftragnehmer eine Zahlung leistet, ob er insolvent ist oder auf Grundlage einer fachkundigen Prognose demnächst insolvent werden wird. Mit der vorbehaltlosen Unterzeichnung des Vertrags und/oder Zahlung erklärt der Kunde in jedem Einzelfall, dass er zum jeweiligen Zeitpunkt weder insolvent ist noch auf Grundlage seiner Prognose demnächst insolvent werden wird.
Grundsätzlich beginnt jeder Vertrag damit, dass der Auftraggeber das Angebot annimmt, das auf diese Vertragsurkunde Bezug nimmt. Die Vertragslaufzeit wird durch die Regelungen im Besonderen Teil bestimmt. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.
(1) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass mindestens alle Zuarbeitungen und Informationen sowie technischen und organisatorischen Voraussetzungen, die für die Entgegennahme der vereinbarten Leistung erforderlich sind und die ihm bis oder bei Vertragsschluss bekannt gegeben werden, erfüllt.
(1) Der jeweilige Vertragsgegenstand ergibt sich grundsätzlich aus dem Besonderen Teil sowie dem konkreten Angebot des Aufragnehmers, das der Auftraggeber annimmt.
(2) Die Parteien schließen für alle Leistungen aus, dass der Auftragnehmer im Rahmen der Erfüllung seiner vertraglichen Haupt- und Nebenleistungspflichten eine rechtliche Prüfung seiner Arbeitsergebnisse vornimmt. Mit Blick auf sämtliche Arbeitsergebnisse vereinbaren die Parteien, dass der Auftragnehmer lediglich die Bereitstellung von Orientierungshilfen schuldet. Es findet keine systematische Lernerfolgskontrolle oder Prüfung statt. Der Leistungsgegenstand ist beratend, nicht unterrichtend. Der Auftraggeber wird vor einer Übernahme der Arbeitsergebnisse, diese auf eigene Kosten und eigenständig rechtlich überprüfen oder überprüfen lassen und ggf. die erforderlichen Änderungen auf eigene Kosten vornehmen.
(3) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber keine Nutzungsrechte an Werken ein, die er während der Vertragserfüllung zur Verfügung stellt. Hiervon ausgenommen sind alle Fälle, in denen er diese Rechte ausdrücklich einräumt. Sofern bei dieser Rechteeinräumung
(4) Soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber Zugriff auf Software und Plattformen einräumt, ist dies auf den Zeitraum beschränkt, in dem auch die schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Parteien gilt, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt wird. Dies gilt sowohl für Software und Plattformen, die der Auftragnehmer betreibt, als auch dritte Plattformen und Software.
(1) Der Auftraggeber vergütet den Auftragnehmer so, wie es im Angebot, das der Auftraggeber angenommen hat, näher bezeichnet wird. Sämtliche Vergütungsangebote verstehen sich als Netto-Angebote, wobei – soweit rechtlich erforderlich – die jeweilige Umsatzsteuer hinzukommt und gesondert abgerechnet wird.
(2) Aufwendungen, wie z.B. Reisekosten, sind nicht durch die Vergütung nach Absatz 1 abgegolten, sondern werden gesondert abgerechnet. Die Parteien sollen die Aufwendungen vor ihrem Entstehen klären. Unterlassen die Parteien eine Klärung, sind jedenfalls die nachfolgenden Aufwendungen wie folgt zu ersetzen:
(3) Die Zahlungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem Angebot, das der Auftraggeber angenommen hat. Enthält das Angebot keine Angaben hierzu, hat der Auftraggeber die Möglichkeit die Vergütung wie folgt zu leisten:
Der Auftragnehmer hat die Details der Zahlungsmöglichkeiten auf Verlangen mitzuteilen.
(4) Die Fälligkeit ergibt sich aus den Regelungen im jeweils anwendbaren „Besonderen Teil“.
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- und/oder Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(3) Maßgeblich ist das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht; dies unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Auftragnehmers zuständig ist. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.
(5) Bei allen Leistungen, bei denen weder die Präsenz der Geschäftsführung noch von Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers geschuldet ist, ist der Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers.
Die Regelungen im Abschnitt 1 gelten ergänzend zum Abschnitt „Allgemeiner Teil“, wenn die Parteien sich auf ein Angebot einigen, in dem mindestens eines der nachfolgenden Produkte genannt wird: „Erfahrungstausch“, „Teilnahmer in Social-Media-Gruppe“ „Teilnahmer in Facebook-Gruppe“.
(1) Der Auftraggeber bucht stets eine Leistung nach Absatz 2 Ziffer 1 und kann optional eine Zusatzleistung hinzubuchen (vgl. Absatz 2 Ziffer 2). In inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht gilt dazu folgendes:
(2) Der Auftragnehmer leistet folgendes gegenüber dem Auftraggeber:
Denkbar ist auch die Leistung in einem anderen sozialen Medium, worauf der Auftragnehmer dann hinweist.
Auf Anfrage stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Zusatzdienstleistungen, die nicht vom Leistungsgegenstand gemäß Ziffern 1 oder 2 umfasst sind, zur Verfügung.
(3) Die Aufzählung in Absatz 1 ist abschließend. Insbesondere leistet der Auftragnehmer keine Rechtsberatung. Mit Vertragsschluss gilt mindestens ein 12-Monats-Paket als vereinbart. Der Auftraggeber muss dieses Paket abnehmen und vergüten, unabhängig davon, ob er den darin enthaltenen Dienst nutzt oder nicht.
(4) Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit eigenverantwortlich.
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen,
(1) Die Vergütung i.S.v. § 9 Absatz 1 ist gemäß § 9 Absatz 4 bei Beauftragung sofort und vollumfänglich fällig.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Auftraggeber vor Vertragsschluss verlangen, die Gesamtvergütung in zwölf gleichbleibenden, monatlichen Raten zu zahlen. Sofern der Auftraggeber dies nicht spätestens bei Annahme des Angebots mitteilt, gilt Absatz 1.
(3) Soweit der Auftragnehmer gestattet hat, dass die Gesamtvergütung in Raten bezahlt wird, wird rechtsverbindlich vereinbart, dass die Ratenzahlung bei auch nur teilweisem Verzug, mit einer Rate von mehr als 2 Wochen sofort wegfällt und die gesamte, jeweils noch offene restliche Gesamtvergütung zur sofortigen Zahlung fällig wird.
(1) Der Vertrag läuft bis zum Ablauf des Leistungszeitraums oder bis zur Erfüllung einer Zusatzleistung, je nachdem, was später eintritt.
(2) Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Die Regelungen im Abschnitt 2 „Webinare“ gelten ergänzend zum Abschnitt „Allgemeiner Teil“, wenn die Parteien sich auf ein Angebot einigen, in denen das Produkt „Webinare“ genannt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es kostenfreie oder kostenpflichtige Webinare sind.
(1) Leistungsgegenstand ist die passive Teilnahme an einem Webinar, dessen Einzelheiten sich aus dem Angebot ergibt, auf dessen Grundlage sich der Auftraggeber registriert.
(2) Darüber hinausgehende Leistungen, etwa die Möglichkeit, Fragen zu stellen, müssen sich ausdrücklich aus dem Angebot ergeben.
(3) Die Aufzählung in Absatz 1 ist abschließend. Insbesondere leistet der Auftragnehmer keine Rechtsberatung.
(4) Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit eigenverantwortlich.
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen,
(1) Die Vergütung i.S.v. § 9 Absatz 1 ist gemäß § 9 Absatz 4 bei Beauftragung sofort und vollumfänglich fällig.
(2) Nur in den Fällen, in denen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Auftragnehmer auf eine Vergütung verzichtet, entfällt die Pflicht zur Vergütung. Dies lässt jedoch den Vertragsschluss und die übrigen, hier niedergeschriebenen Regelungen unberührt.
(1) Der Vertrag läuft bis zum Ende des Webinars.
(2) Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Die Regelungen im Abschnitt 3 „Events“ gelten ergänzend zum Abschnitt „Allgemeiner Teil“, wenn die Parteien sich auf ein Angebot einigen, in dem mindestens eines der nachfolgenden Produkte genannt wird: „Öffentliches Training“, „Veranstaltungen und Kongresse“, „Umsetzungs-Tage“
(1) Leistungsgegenstand ist die passive Teilnahme an dem Event, dessen Einzelheiten sich aus dem Angebot ergibt, auf dessen Grundlage sich der Auftraggeber registriert.
(2) Darüber hinausgehende Leistungen, etwa die Möglichkeit, Fragen zu stellen, müssen sich ausdrücklich aus dem Angebot ergeben.
(3) Die Aufzählung in Absatz 1 ist abschließend. Insbesondere leistet der Auftragnehmer keine Rechtsberatung.
(4) Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit eigenverantwortlich.
(5) Die im Rahmen der Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Dokumente werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität der Inhalte sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer behält sich bei allen Teilnehmermaterialien das uneingeschränkte Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen durch den Auftraggeber vor. Ein Weiterverkauf sowie die kommerzielle Nutzung von Inhalten und Teilnehmer-Materialien sind nicht gestattet, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Unterlagen oder Teile daraus dürfen ohne Genehmigung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch nachgedruckt noch übersetzt noch an Dritte weitergegeben werden.
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen,
(1) Die Vergütung i.S.v. § 9 Absatz 1 ist gemäß § 9 Absatz 4 bei Beauftragung sofort und vollumfänglich fällig.
(2) Nur in den Fällen, in denen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Auftragnehmer auf eine Vergütung verzichtet, entfällt die Pflicht zur Vergütung. Dies lässt jedoch den Vertragsschluss und die übrigen, hier niedergeschriebenen Regelungen unberührt.
(1) Der Auftraggeber kann, sofern dasselbe Eventformat ergänzend auch an einem anderen Termin stattfindet, jederzeit auf einen anderen Termin umbuchen. Zwei oder mehrere Events fallen nur dann in dasselbe Eventformat, wenn der Leistungsinhalt und der Preis der beiden oder mehreren Events identisch sind. Diese Umbuchung setzt voraus,
Für den Fall einer hiernach zulässigen Umbuchung fallen, neben der bereits vereinbarten Vergütung für das umgebuchte Event, folgende zusätzliche Vergütungsbestandteile an:
Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Zugang der Umbuchungserklärung beim Auftragnehmer. Die Parteien stellen klar, dass auch bei dieser zusätzlichen Vergütung die Umsatzsteuer hinzutritt.
(2) Der Auftraggeber kann jederzeit die Eventteilnahme stornieren. Diese Stornierung setzt voraus, dass der Auftraggeber die Stornierung gegenüber dem Auftragnehmer mindestens in Textform erklärt und diese Erklärung dem Auftragnehmer auch zugeht.
Für den Fall einer hiernach zulässigen Stornierung fallen, wird der Auftragnehmer – abweichend von der bisherigen Vereinbarung – wie folgt vergütet:
Die Parteien stellen klar, dass auch bei dieser Vergütung die Umsatzsteuer hinzutritt.
(3) Für den Fall, dass der Auftraggeber zum Event nicht erscheint, fällt die gesamte, bereits vereinbarte Vergütung an. Die Parteien stellen klar, dass auch bei dieser Vergütung die Umsatzsteuer hinzutritt.
(4) Der Auftragnehmer kann jedes Event aus wichtigem Grund absagen, sofern er die hierfür maßgeblichen Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. die plötzliche Erkrankung der Referenten, höhere Gewalt usw.). Zahlungen, die der Auftraggeber bereits geleisted hat, erstattet der Auftragnehmer zurück. Soweit § 4 eine Haftungsbeschränkung nicht ausschließt, sind Schadenersatzansprüche wegen der Absage, die über die Erstattung der geleisteten Zahlungen hinausgehen, ausgeschlossen.
(5) Der Auftragnehmer darf bei jedem Event, inhaltliche, methodische und organisatorische Änderungen vornehmen, soweit diese den Leistungsgegenstand nur unerheblich verändern. Insbesondere darf der Auftragnehmer die Referenten, soweit notwendig (z.B. Erkankung), durch gleichwertig qualifizierte Referenten ersetzen.
(1) Der Vertrag läuft bis zum Ende des Webinars.
(2) Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Die Regelungen im Abschnitt 4 „Firmen-Inhouse-Veranstaltungen“ gelten ergänzend zum Abschnitt „Allgemeiner Teil“, wenn die Parteien sich auf ein Angebot einigen, in dem mindestens eines der nachfolgenden Produkte genannt wird: „Firmen-Inhouse-Trainings“, „Firmen-Inhouse-Aus- und Weiterbildungs-Reihen“, „Firmen-Inhouse-Workshops“.
(1) Leistungsgegenstand ist die Teilnahme an einem Inhouse-Workshop, dessen Einzelheiten sich aus dem Angebot ergibt, auf dessen Grundlage sich der Auftraggeber registriert. Hierbei haben der Auftraggeber und die von ihm näher bezeichneten Teilnehmer die Möglichkeit,
Die Anzahl der zulässigen Teilnehmer ergeben sich aus dem Angebot. Fehlt dort eine Angabe, ist die Teilnehmerzahl auf 15 beschränkt.
(2) Die Aufzählung in Absatz 1 ist abschließend. Insbesondere leistet der Auftragnehmer keine Rechtsberatung.
(3) Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit eigenverantwortlich.
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass er über die erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Veranstaltung erfüllt, insbesondere, dass über die erforderlichen Räumlichkeiten und technischen Geräte verfügt, die der Auftragnehmer vorab benennt.
Die Vergütung i.S.v. § 9 Absatz 1 ist gemäß § 9 Absatz 4 bei Beauftragung sofort und vollumfänglich fällig.
(1) Der Auftraggeber kann, sofern der Auftraggeber am gewünschten Neutermin verfügbar ist, jederzeit auf einen anderen Termin umbuchen. Über die Verfügbarkeit befindet allein der Auftragnehmer. Diese Umbuchung setzt ergänzend voraus, dass der Auftraggeber die Umbuchung gegenüber dem Auftragnehmer mindestens in Textform erklärt und diese Erklärung dem Auftragnehmer auch zugeht. Für den Fall einer hiernach zulässigen Umbuchung fallen, neben der bereits vereinbarten Vergütung für die Veranstaltung, folgende zusätzliche Vergütungsbestandteile an:
Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Zugang der Umbuchungserklärung beim Auftragnehmer. Die Parteien stellen klar, dass auch bei dieser zusätzlichen Vergütung die Umsatzsteuer hinzutritt.
(2) Der Auftraggeber kann jederzeit die Eventteilnahme stornieren. Diese Stornierung setzt voraus, dass der Auftraggeber die Stornierung gegenüber dem Auftragnehmer mindestens in Textform erklärt und diese Erklärung dem Auftragnehmer auch zugeht.
Für den Fall einer hiernach zulässigen Stornierung fallen, wird der Auftragnehmer – abweichend von der bisherigen Vereinbarung – wie folgt vergütet:
Die Parteien stellen klar, dass auch bei dieser Vergütung die Umsatzsteuer hinzutritt.
(3) Für den Fall, dass der Auftraggeber zur Veranstaltung nicht erscheint oder keinen Zutritt zu den Veranstaltungsräumen gewährt, fällt die gesamte, bereits vereinbarte Vergütung an. Die Parteien stellen klar, dass auch bei dieser Vergütung die Umsatzsteuer hinzutritt.
(4) Der Auftragnehmer kann jede Veranstaltung aus wichtigem Grund absagen, sofern er die hierfür maßgeblichen Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. die plötzliche Erkrankung der Referenten, höhere Gewalt usw.). Zahlungen, die der Auftraggeber bereits geleisted hat, erstattet der Auftragnehmer zurück. Soweit § 4 eine Haftungsbeschränkung nicht ausschließt, sind Schadenersatzansprüche wegen der Absage, die über die Erstattung der geleisteten Zahlungen hinausgehen, ausgeschlossen.
(5) Der Auftragnehmer darf bei jeder Veranstaltung, inhaltliche, methodische und organisatorische Änderungen vornehmen, soweit diese den Leistungsgegenstand nur unerheblich verändern. Insbesondere darf der Auftragnehmer die Referenten, soweit notwendig (z.B. Erkankung), durch gleichwertig qualifizierte Referenten ersetzen.
(1) Der Vertrag läuft bis zum Ende des Inhouse-Workshops.
(2) Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Die Regelungen im Abschnitt 5 „Mentoring / Umsetzungs-Begleitung“ gelten ergänzend zum Abschnitt „Allgemeiner Teil“, wenn die Parteien sich auf ein Angebot einigen, in dem mindestens eines der nachfolgenden Produkte genannt wird: „laufzeitgebundenes Coaching bzw. Umsetzungs-Begleitung“.
(1) Leistungsgegenstand sind Besprechungen mit dem Auftragnehmer bzw. einer durch den Auftragnehmer benannten Person, wobei die Einzelheiten sich aus dem Angebot ergeben, auf dessen Grundlage sich der Auftraggeber registriert. Es handelt sich um individuelle Beratungsleistungen und nicht um einen Fernunterricht im Sinne des FernUSG (Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht). Es erfolgt keine systematische Lernerfolgskontrolle, und der Leistungsumfang wird nicht durch Lehrmaterialien oder -planung im Fernunterrichtsstil bestimmt.
(2) Darüber hinausgehende Leistungen müssen sich ausdrücklich aus dem Angebot ergeben.
(3) Die Aufzählung in Absatz 1 ist abschließend. Insbesondere leistet der Auftragnehmer keine Rechtsberatung.
(4) Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit eigenverantwortlich.
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen,
(1) Die Vergütung i.S.v. § 9 Absatz 1 ist gemäß § 9 Absatz 4 bei Beauftragung sofort und vollumfänglich fällig.
(2) Soweit der Auftragnehmer gestattet hat, dass die Gesamtvergütung in Raten bezahlt wird, wird rechtsverbindlich vereinbart, dass die Ratenzahlung bei auch nur teilweisem Verzug, mit einer Rate von mehr als 2 Wochen sofort wegfällt und die gesamte, jeweils noch offene restliche Gesamtvergütung zur sofortigen Zahlung fällig wird.
(3) Nur in den Fällen, in denen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Auftragnehmer auf eine Vergütung verzichtet, entfällt die Pflicht zur Vergütung. Dies lässt jedoch den Vertragsschluss und die übrigen, hier niedergeschriebenen Regelungen unberührt.
(1) Der Vertrag läuft für ein Jahr seit Buchung. Er verlängert sich um den gleichen Zeitraum, wenn er nicht mindestens vier Wochen vor Vertragsende und mindestens in Schriftform gekündigt wird. Für den Fall der Vertragsverlängerung, fällt die Vergütung für diesen Zeitraum erneut an. Im Übrigen gilt dann § 36.
(2) Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Die Regelungen im Abschnitt 6 „Interner Bereich“ gelten ergänzend zum Abschnitt „Allgemeiner Teil“, wenn die Parteien sich auf ein Angebot einigen, in dem mindestens eines der nachfolgenden Produkte genannt wird: „Zugriff auf einen passwortgeschützen Bereich“, „Zugriff auf Kundenbereich“, „Zugriff auf Lösungen, die in digitaler Form bereitgestellt werden“.
(1) Der Auftraggeber bucht stets eine Leistung nach Absatz 2 Ziffer 1 und kann optional eine Zusatzleistung hinzubuchen (vgl. Absatz 2 Ziffer 2). In inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht gilt dazu folgendes:
(2) Der Auftragnehmer leistet folgendes gegenüber dem Auftraggeber:
Auf Anfrage stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Zusatzdienstleistungen, die nicht vom Leistungsgegenstand gemäß Ziffern 1 oder 2 umfasst sind, zur Verfügung.
(3) Die Aufzählung in Absatz 1 ist abschließend. Insbesondere leistet der Auftragnehmer keine Rechtsberatung. Mit Vertragsschluss gilt mindestens ein 12-Monats-Paket als vereinbart. Der Auftraggeber muss dieses Paket abnehmen und vergüten, unabhängig davon, ob er den darin enthaltenen Dienst nutzt oder nicht.
(4) Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit eigenverantwortlich.
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen,
(1) Die Vergütung i.S.v. § 9 Absatz 1 ist gemäß § 9 Absatz 4 bei Beauftragung sofort und vollumfänglich fällig.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Auftraggeber vor Vertragsschluss verlangen, die Gesamtvergütung in zwölf gleichbleibenden, monatlichen Raten zu zahlen. Sofern der Auftraggeber dies nicht spätestens bei Annahme des Angebots mitteilt, gilt Absatz 1.
(3) Soweit der Auftragnehmer gestattet hat, dass die Gesamtvergütung in Raten bezahlt wird, wird rechtsverbindlich vereinbart, dass die Ratenzahlung bei auch nur teilweisem Verzug, mit einer Rate von mehr als 2 Wochen sofort wegfällt und die gesamte, jeweils noch offene restliche Gesamtvergütung zur sofortigen Zahlung fällig wird.
(1) Der Vertrag läuft bis zum Ablauf des Leistungszeitraums oder bis zur Erfüllung einer Zusatzleistung, je nachdem, was später eintritt.
(2) Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Die Regelungen im Abschnitt 7 „ZOHO-Leistungen“ gelten ergänzend zum Abschnitt „Allgemeiner Teil“, wenn die Parteien sich auf ein Angebot einigen, in dem der Begriff „ZOHO-Leistungen“ ausdrücklich genannt word.
(1) Der Auftraggeber bucht stets eine Leistung nach Absatz 2 Ziffer 1 und kann optional eine Zusatzleistung hinzubuchen (vgl. Absatz 2 Ziffer 2). In inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht gilt dazu folgendes:
(2) Der Auftragnehmer leistet folgendes gegenüber dem Auftraggeber: Der Auftraggeber erhält eine strategische Beratung und Empfehlungen:
Der Leistungsumfang im Leistungspunkt „ZOHO-Standardleistungen“ ist auf zwei Zeitstunden pro Kalendermonat begrenzt, wobei der Auftragnehmer nach eigenem Ermessen entscheiden darf, ob dies als Einzelberatung oder Gruppenberatung mit anderen Kunden gleichzeitig stattfindet. Sofern der Umfang der Beratung in einem Kalendermonat überschritten wird, begründet dies keinen Anspruch auf eine Umfangsüberschreitung in den Folgemonaten.
Auf Anfrage stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Zusatzdienstleistungen, die nicht vom Leistungsgegenstand gemäß Ziffern 1 oder 2 umfasst sind, zur Verfügung.
(3) Die Aufzählung in Absatz 1 ist abschließend. Insbesondere leistet der Auftragnehmer keine Rechtsberatung. Mit Vertragsschluss gilt mindestens ein 12-Monats-Paket als vereinbart. Der Auftraggeber muss dieses Paket abnehmen und vergüten, unabhängig davon, ob er den darin enthaltenen Dienst nutzt oder nicht.
(4) Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit eigenverantwortlich.
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass er über die erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Leistungen, insbesondere einen Zugang zum Tool „Zoho“, erfüllt.
(1) Die Vergütung i.S.v. § 9 Absatz 1 ist gemäß § 9 Absatz 4 bei Beauftragung sofort und vollumfänglich fällig.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Auftraggeber vor Vertragsschluss verlangen, die Gesamtvergütung in zwölf gleichbleibenden, monatlichen Raten zu zahlen. Sofern der Auftraggeber dies nicht spätestens bei Annahme des Angebots mitteilt, gilt Absatz 1.
(3) Soweit der Auftragnehmer gestattet hat, dass die Gesamtvergütung in Raten bezahlt wird, wird rechtsverbindlich vereinbart, dass die Ratenzahlung bei auch nur teilweisem Verzug, mit einer Rate von mehr als 2 Wochen sofort wegfällt und die gesamte, jeweils noch offene restliche Gesamtvergütung zur sofortigen Zahlung fällig wird.
„Die Abrechnung kann optional über das Creditsystem gemäß Abschnitt 8 erfolgen.“
(1) Der Vertrag läuft bis zum Ablauf des Leistungszeitraums oder bis zur Erfüllung einer Zusatzleistung, je nachdem, was später eintritt.
(2) Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Die Regelungen in diesem Abschnitt gelten ergänzend zum Abschnitt „Allgemeiner Teil“ sowie nachrangig zu Abschnitt 7, wenn der Auftragnehmer im Rahmen seines Angebots Unterstützungsleistungen auf Basis von Kontingenten (nachfolgend „Credits“ genannt) anbietet.
(1) Der Auftraggeber erwirbt ein Guthaben an Credits, deren Anzahl und preisliche Gestaltung sich aus dem jeweiligen Angebot ergeben.
(2) Die Credits dienen der flexiblen Inanspruchnahme von Leistungen wie beispielsweise technischem Support, Programmierung von Schnittstellen, Erstellung von Landingpages oder strategischer Beratung.
(3) Die Leistungseinheit pro Credit wird im Angebot definiert.
(4) Es handelt sich um Dienste gem. §§ 611 ff. BGB. Der Auftragnehmer schuldet die Bereitstellung der Expertise, jedoch keinen spezifischen Projekterfolg, sofern dieser nicht explizit als Werkleistung definiert wurde.
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, die vereinbarten Credits ab Vertragsschluss für einen Zeitraum von 12 Monaten in Anspruch zu nehmen.
(2) Durch den Nachkauf eines weiteren Credit-Pakets vor Ablauf der aktuellen 12-Monats-Frist verlängert sich die Gültigkeit des gesamten verbleibenden Restguthabens sowie der neu erworbenen Credits einheitlich auf 12 Monate ab dem Datum des Nachkaufs.
(3) Erfolgt innerhalb des Leistungszeitraums kein Nachkauf, verfallen nicht in Anspruch genommene Credits nach Ablauf der 12 Monate ersatzlos. Eine Rückerstattung ist ausgeschlossen.
(1) Die Vergütung für das Credit-Kontingent ist gemäß § 9 Abs. 4 bei Beauftragung sofort und vollumfänglich fällig.
(2) Ein Anspruch auf Leistungserbringung besteht erst nach vollständigem Ausgleich der entsprechenden Rechnung.
Mit vollständiger Zahlung der Vergütung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an den im Rahmen des Creditsystems erstellten Ergebnissen ein einfaches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung für eigene interne Zwecke ein.
(1) Es erfolgt keine Werbung im Sinne des § 16 FernUSG, da keine Fernlehrgänge angeboten werden.
(2) Die Leistungen sind individuelle Beratungsangebote, ohne systematische Lernerfolgskontrolle und daher kein Fernunterricht im Sinne des FernUSG.
Stand 01.03.2026